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Umgang mit Fundkatzen!

 

Was ist überhaupt eine Fundkatze?

Es gibt viele Freigänger die überall herum laufen. Normal sehen die gut genährt und gesund aus, außerdem betteln sie eher selten um Futter. Solche Katzen haben Besitzer und benötigen keine Hilfe!

Eine bedürftige Katze fällt meist durch ihren desolaten Zustand auf und dadurch das sie überall nach Futter sucht oder darum bettelt. Auch will sie vielleicht unbedingt ins Haus.

Immer sollte erst in der Nachbarschaft herumgefragt werden ob sie noch jemand kennt oder sie jemandem gehört. FB reicht da nicht! Viele haben kein FB. Erst dann kann man versuchen sie zu sichern und nach einer Kennzeichnung schauen lassen. Immer vorausgesetzt es handelt sich wirklich um ein bedürftiges Tier. Bei schwer kranken Katzen sollte man natürlich umgehend handeln!

Man kann und darf Fundtiere nicht einfach behalten oder weiter verschenken!!!

Findet man ein herrenloses Tier oder es ist einem zugelaufen, ist die Rechtslage klar. Nachdem Tiere nach wie vor im Wesentlichen als Sache gelten, unterliegen sie auch dem , das im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 965 bis 984 BGB) geregelt ist. Dies bedeutet für den Finder, das Fundtier muss an den Besitzer zurückgegeben werden. D. h., es ist notwendig, das Fundtier unverzüglich an einer entsprechenden Stelle zu melden, ansonsten wäre es eine Fundunterschlagung. Eine Fundunterschlagung ist strafbar und kann gemäß § 246 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar.

Fundtier - Tierheim kontaktieren

Die zuständigen Stellen z. B. Gemeinde/Fundbüro, tragen dafür Sorge, dem Fundtier eine entsprechende Unterbringung zu ermöglichen. In der Regel übernehmen Tierheime die Aufgabe, das Fundtier zu füttern und gegebenenfalls eine Behandlung beim Tierarzt durchzuführen. Aber es ist ebenso möglich, dass man als Finder das Fundtier in Pflege nehmen und die nötigen Maßnahmen selbst übernehmen kann.

6-Monats-Frist

Grundsätzlich sind die Gemeinden dazu angehalten, Fundtiere aufzunehmen und gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes (§ 2 TierSchG) entsprechend im Tierheim oder einer Pflegestelle unterzubringen. Lässt sich der Eigentümer nach einer Frist von 6 Monaten nicht ermitteln, kann das Fundtier an einen neuen Besitzer weitergegeben werden. D. h., der Finder hat dann auch die Möglichkeit, das Fundtier dauerhaft bei sich aufzunehmen.

 

Für Lengerich und Umgebung ist hier immer das Tierheim Tecklenburger Land zuständig!